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Sichere Altersprüfung im Schweizer Online-Handel: TabG, Art. 23a und die E-ID

Das Tabakproduktegesetz verbietet seit Oktober 2024 die Abgabe an unter 18-Jährige in allen Verkaufskanälen. Was bedeutet das für Online-Shops, warum genügen Checkbox und Ausweis-Upload nicht, und welche Rolle kann die staatliche E-ID spielen?

Wer in der Schweiz Tabak, Snus, Vapes oder Nikotinbeutel online verkauft, steht seit dem 1. Oktober 2024 in der Pflicht: Das Abgabeverbot an Minderjährige gilt einheitlich ab 18 Jahren und ausdrücklich auch im Online-Handel. Dieser Ratgeber ordnet die geltende Rechtslage ein, erklärt die geplante Verschärfung rund um ein «sicheres Alterskontrollsystem» und zeigt sachlich, weshalb die staatliche E-ID (swiyu) für die Altersprüfung eine belastbarere Grundlage bilden könnte als heute übliche Verfahren.

Was das Tabakproduktegesetz (TabG) seit dem 1. Oktober 2024 regelt

Das Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakproduktegesetz, TabPG/TabG) ist zusammen mit der Tabakprodukteverordnung (TabPV) am 1. Oktober 2024 in Kraft getreten. Es schafft erstmals schweizweit einheitliche Mindestvorschriften, wo zuvor kantonale Regelungen mit unterschiedlichen Altersgrenzen galten.

Erfasst werden nicht nur klassische Tabakprodukte zum Rauchen, sondern auch Tabak zum Erhitzen, Schnupftabak, Nikotinprodukte zum oralen Gebrauch wie Snus und Nikotinbeutel sowie elektronische Zigaretten mit und ohne Nikotin samt Nachfüllflüssigkeiten. Für einzelne Bestimmungen, etwa neue Warnhinweise, gelten Übergangsfristen.

Das Verkaufsverbot an unter 18-Jährige – auch online

Nach Art. 23 TabG ist die Abgabe der erfassten Produkte an Personen unter 18 Jahren verboten. Das Mindestalter liegt damit schweizweit einheitlich bei 18 Jahren. Laut den Erläuterungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG) gilt dieses Abgabeverbot für alle Verkaufskanäle – also auch für Automaten und ausdrücklich für den Online-Verkauf.

Anbieterinnen und Anbieter müssen «mit geeigneten Massnahmen» sicherstellen, dass ihre Produkte nicht von Minderjährigen gekauft werden können (Art. 23 Abs. 3 TabG). Im stationären Handel bedeutet das eine Ausweiskontrolle bei Zweifeln an der Volljährigkeit; im Versandhandel verlagert sich diese Verantwortung in den digitalen Bestell- und Auslieferungsprozess.

Diese Pflicht ist Teil der Selbstkontrolle der Unternehmen. Wer kein wirksames System einrichtet, verstösst gegen seine gesetzlichen Pflichten und kann nach den Strafbestimmungen des TabG belangt werden. Der Vollzug liegt bei den Kantonen.

Warum Checkbox und Ausweis-Upload rechtlich und praktisch schwach sind

Das BAG hält in seinen FAQ unmissverständlich fest: Ein blosser Klick auf «Ich bestätige, dass ich 18 Jahre alt bin» genügt nicht. Die Verifizierung der Käuferin oder des Käufers müsse sicher und korrekt erfolgen. Eine Selbstdeklaration per Checkbox überprüft nichts – sie dokumentiert nur eine Behauptung und lässt sich von Minderjährigen trivial umgehen.

Auch der verbreitete Ausweis-Upload (Foto oder Scan von Pass oder ID) ist kein Königsweg. Hochgeladene Dokumente lassen sich fälschen, ausleihen oder aus dem Netz beschaffen; ihre manuelle Prüfung ist fehleranfällig. Vor allem aber sammelt der Shop dabei weit mehr Personendaten als nötig – Name, Geburtsdatum, Ausweisnummer, Foto –, was im Sinne der Datenminimierung des Datenschutzgesetzes (DSG) heikel ist und das Unternehmen zum Ziel von Datenpannen macht.

Aus Sicht des Jugendschutzes bleibt zudem offen, ob die Person, die den Ausweis hochlädt, auch jene ist, die bestellt. Verfahren ohne kryptografische Bindung an eine geprüfte Identität liefern deshalb nur begrenzte Sicherheit.

Die geplante Verschärfung: Art. 23a und ein «sicheres Alterskontrollsystem»

Das Parlament hat am 20. Juni 2025 eine Revision des Tabakproduktegesetzes verabschiedet, die in erster Linie die Werbung neu regelt. Sie geht auf die Volksinitiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung» zurück, die am 13. Februar 2022 von Volk und Ständen angenommen wurde.

Im Zentrum steht das Werbeverbot im Internet und in sozialen Medien. Bemerkenswert für die Altersprüfung: Eine Ausnahme soll laut BAG nur für Seiten gelten, die «mit einem Alterskontrollsystem sicherstellen, dass die Nutzerinnen und Nutzer volljährig sind». Damit rückt ein verlässliches Alterskontrollsystem von der blossen Empfehlung in Richtung gesetzlicher Voraussetzung.

Den genauen Standard legt der Bundesrat im Ausführungsrecht fest. Eine Pflicht zu einem bestimmten amtlichen Tool oder Plugin besteht heute nicht – das BAG bestätigt, dass die Art des Kontrollsystems grundsätzlich frei wählbar ist, solange es das Abgabeverbot zuverlässig durchsetzt. Wie streng die künftigen Anforderungen ausfallen, wird sich erst mit der revidierten Verordnung zeigen.

Wo der Gesetzgebungsprozess steht – und wann mit dem neuen Recht zu rechnen ist

Der Bundesrat hat das Ausführungsrecht erarbeitet und in die Vernehmlassung geschickt. Die Vernehmlassung zur revidierten Tabakprodukteverordnung (TabPV) wurde am 5. Dezember 2025 eröffnet; die Frist läuft laut BAG bis zum 20. März 2026.

Die Inkraftsetzung des revidierten Gesetzes und der Verordnung ist gemäss BAG voraussichtlich auf anfangs 2027 vorgesehen. Diese Angabe ist eine Planung der Behörden und kann sich im Lauf des Verfahrens noch ändern; massgeblich bleibt am Ende der Wortlaut von Gesetz und Verordnung.

Online-Händlerinnen und -Händler tun gut daran, die Vernehmlassungsunterlagen und die definitiven Anforderungen an das Alterskontrollsystem im Auge zu behalten, statt sich auf eine bestimmte technische Lösung festzulegen, bevor der Standard feststeht.

Die staatliche E-ID (swiyu) als belastbare Grundlage

Parallel zur Tabakgesetzgebung entsteht in der Schweiz eine staatliche elektronische Identität. Das E-ID-Gesetz wurde am 28. September 2025 in einer Volksabstimmung knapp angenommen (rund 50,4 Prozent Ja). Herausgeberin der E-ID ist der Bund; die Identität wird in der App «swiyu» gespeichert. Die produktive Einführung ist laut Bundesamt für Justiz voraussichtlich bis Ende 2026 geplant.

Für die Altersprüfung ist ein Merkmal entscheidend: die selektive Bekanntgabe. Statt einen ganzen Ausweis offenzulegen, kann aus der E-ID gezielt nur ein einzelnes, beglaubigtes Merkmal nachgewiesen werden – etwa die Antwort auf die Frage «über 18: ja oder nein». Der Shop erhält in diesem Modell weder Name noch Geburtsdatum noch Adresse, sondern nur die kryptografisch beglaubigte Bestätigung der Volljährigkeit.

Damit lassen sich zwei Ziele zugleich erreichen, die sich bei Checkbox und Ausweis-Upload widersprechen: eine verlässliche, an eine staatlich geprüfte Identität gebundene Altersprüfung und zugleich strenge Datenminimierung im Sinne des DSG. Ob und wie die E-ID die künftigen Anforderungen des TabG erfüllt, wird sich an der definitiven Verordnung messen lassen.

Was Online-Shops jetzt sinnvoll vorbereiten können

Auch ohne die definitive Verordnung gilt schon heute: Das Abgabeverbot an unter 18-Jährige ist im Online-Handel verbindlich, und eine reine Checkbox erfüllt es nicht. Wer betroffene Produkte verkauft, sollte den eigenen Bestellprozess daraufhin prüfen, ob das Alter tatsächlich und nicht nur deklariert kontrolliert wird.

Sinnvoll ist, die Altersprüfung als austauschbaren Baustein zu denken: Verfahren, die heute eingesetzt werden, sollten sich später ohne grossen Aufwand durch eine E-ID-basierte Prüfung ergänzen oder ersetzen lassen, sobald diese verfügbar und vom künftigen Recht gedeckt ist. So vermeiden Shops Investitionen in Lösungen, die der neue Standard rasch überholen könnte.

Warum die E-ID für TabG, Art. 23a und die E-ID

  • Nur die beglaubigte Antwort «über 18: ja/nein» – kein Name, kein Geburtsdatum, keine Adresse
  • Selektive Bekanntgabe statt Ausweis-Upload: weniger Personendaten, weniger Risiko bei Datenpannen
  • An eine staatlich geprüfte Identität gebunden – deutlich belastbarer als eine Selbstdeklaration per Checkbox
  • Adressiert sowohl den Jugendschutz des TabG als auch die Datenminimierung des DSG
  • Klare Trennung: EdelVerify integriert die Prüfung, der Bund stellt E-ID und «swiyu» bereit

Häufige Fragen

Quellen

Dieser Beitrag ist eine allgemeine, sorgfältig recherchierte Einordnung und keine Rechtsberatung. Geplante Bestimmungen befinden sich im Gesetzgebungsprozess und können sich ändern; verbindlich ist allein der Wortlaut von Gesetz und Verordnung. Die produktive E-ID startet voraussichtlich Ende 2026; bis dahin bietet EdelVerify lediglich eine unverbindliche Warteliste an – ohne Verkauf und ohne Vorauszahlung. Für die konkrete Beurteilung Ihres Shops ziehen Sie bitte fachkundige Beratung bei.

Bereit für die beglaubigte Altersprüfung?

Noch kein Verkauf — die produktive E-ID startet voraussichtlich Ende 2026. Tragen Sie sich ein und seien Sie startklar.

EdelVerify ist ein unabhängiger Integrationsdienst von EdelByte. «swiyu» und die «E-ID» sind Angebote der Schweizerischen Eidgenossenschaft.