Wissen · Recht & Jugendschutz

Sichere Altersprüfung im Schweizer Online-Handel: TabG, Art. 23a und die drei Stufen

Das Tabakproduktegesetz verbietet seit Oktober 2024 die Abgabe an unter 18-Jährige in allen Verkaufskanälen. Was bedeutet das für Online-Shops, warum genügen Checkbox und Ausweis-Upload nicht, und was leisten die drei Stufen, auf denen sich das Alter belegen lässt — Chip, Ausweiszeilen und, sobald der Bund sie ausgibt, die staatliche E-ID?

Wer in der Schweiz Tabak, Snus, Vapes oder Nikotinbeutel online verkauft, steht seit dem 1. Oktober 2024 in der Pflicht: Das Abgabeverbot an Minderjährige gilt einheitlich ab 18 Jahren und ausdrücklich auch im Online-Handel. Dieser Ratgeber ordnet die geltende Rechtslage ein, erklärt die geplante Verschärfung rund um ein «sicheres Alterskontrollsystem» und stellt die drei Stufen gegenüber, auf denen eine Prüfung zustande kommen kann. Sie melden dem Shop dasselbe — «über 18: ja oder nein» —, aber sie belegen Unterschiedliches, und nur zwei davon lassen sich heute gehen.

Was das Tabakproduktegesetz (TabG) seit dem 1. Oktober 2024 regelt

Das Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakproduktegesetz, TabPG/TabG) ist zusammen mit der Tabakprodukteverordnung (TabPV) am 1. Oktober 2024 in Kraft getreten. Es schafft erstmals schweizweit einheitliche Mindestvorschriften, wo zuvor kantonale Regelungen mit unterschiedlichen Altersgrenzen galten.

Erfasst werden nicht nur klassische Tabakprodukte zum Rauchen, sondern auch Tabak zum Erhitzen, Schnupftabak, Nikotinprodukte zum oralen Gebrauch wie Snus und Nikotinbeutel sowie elektronische Zigaretten mit und ohne Nikotin samt Nachfüllflüssigkeiten. Für einzelne Bestimmungen, etwa neue Warnhinweise, gelten Übergangsfristen.

Das Verkaufsverbot an unter 18-Jährige – auch online

Nach Art. 23 TabG ist die Abgabe der erfassten Produkte an Personen unter 18 Jahren verboten. Das Mindestalter liegt damit schweizweit einheitlich bei 18 Jahren. Laut den Erläuterungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG) gilt dieses Abgabeverbot für alle Verkaufskanäle – also auch für Automaten und ausdrücklich für den Online-Verkauf.

Anbieterinnen und Anbieter müssen «mit geeigneten Massnahmen» sicherstellen, dass ihre Produkte nicht von Minderjährigen gekauft werden können (Art. 23 Abs. 3 TabG). Im stationären Handel bedeutet das eine Ausweiskontrolle bei Zweifeln an der Volljährigkeit; im Versandhandel verlagert sich diese Verantwortung in den digitalen Bestell- und Auslieferungsprozess.

Diese Pflicht ist Teil der Selbstkontrolle der Unternehmen. Wer kein wirksames System einrichtet, verstösst gegen seine gesetzlichen Pflichten und kann nach den Strafbestimmungen des TabG belangt werden. Der Vollzug liegt bei den Kantonen.

Warum Checkbox und Ausweis-Upload rechtlich und praktisch schwach sind

Das BAG hält in seinen FAQ unmissverständlich fest: Ein blosser Klick auf «Ich bestätige, dass ich 18 Jahre alt bin» genügt nicht. Die Verifizierung der Käuferin oder des Käufers müsse sicher und korrekt erfolgen. Eine Selbstdeklaration per Checkbox überprüft nichts – sie dokumentiert nur eine Behauptung und lässt sich von Minderjährigen trivial umgehen.

Auch der verbreitete Ausweis-Upload (Foto oder Scan von Pass oder ID) ist kein Königsweg. Hochgeladene Dokumente lassen sich fälschen, ausleihen oder aus dem Netz beschaffen; ihre manuelle Prüfung ist fehleranfällig. Vor allem aber sammelt der Shop dabei weit mehr Personendaten als nötig – Name, Geburtsdatum, Ausweisnummer, Foto –, was im Sinne der Datenminimierung des Datenschutzgesetzes (DSG) heikel ist und das Unternehmen zum Ziel von Datenpannen macht.

Aus Sicht des Jugendschutzes bleibt zudem offen, ob die Person, die den Ausweis hochlädt, auch jene ist, die bestellt. Verfahren ohne kryptografische Bindung an eine geprüfte Identität liefern deshalb nur begrenzte Sicherheit.

Die maschinellen Wege kommen hier weiter, wenn auch unterschiedlich weit. Beim Chip im Reisedokument antwortet der Chip erst, wenn ihm die von der Datenseite abgelesenen Zeilen gezeigt werden – das Dokument muss also körperlich vorliegen, ein hochgeladenes Foto allein führt zu keiner Antwort. Bei den blossen Ausweiszeilen fällt genau dieser Vorteil weg, und darauf kommt der Ratgeber gleich zurück. In beiden Fällen erreicht immerhin kein Ausweisbild den Shop.

Die geplante Verschärfung: Art. 23a — beschlossen, aber nicht in Kraft

Das Parlament hat am 20. Juni 2025 eine Revision des Tabakproduktegesetzes verabschiedet, die in erster Linie die Werbung neu regelt. Sie geht auf die Volksinitiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung» zurück, die am 13. Februar 2022 von Volk und Ständen angenommen wurde.

Im Zentrum steht das Werbeverbot im Internet und in sozialen Medien. Bemerkenswert für die Altersprüfung: Eine Ausnahme soll laut BAG nur für Seiten gelten, die «mit einem Alterskontrollsystem sicherstellen, dass die Nutzerinnen und Nutzer volljährig sind». Damit rückt ein verlässliches Alterskontrollsystem von der blossen Empfehlung in Richtung gesetzlicher Voraussetzung.

Wichtig ist die Einordnung: Art. 23a gilt heute nicht. Der Bundesrat hat das Inkrafttreten der Revision nicht beschlossen, und die revidierte Tabakprodukteverordnung ist nicht verabschiedet. Wer aus Art. 23a eine heutige Pflicht ableitet, liest mehr in ihn hinein, als drinsteht. Den genauen Standard legt der Bundesrat erst im Ausführungsrecht fest; eine Pflicht zu einem bestimmten amtlichen Tool oder Plugin besteht nicht – das BAG bestätigt, dass die Art des Kontrollsystems grundsätzlich frei wählbar ist, solange sie das Abgabeverbot zuverlässig durchsetzt.

Solange der Standard technologieoffen bleibt, kommt es darauf an, was ein Verfahren tatsächlich belegt. Wer heute baut, sollte das genau wissen – denn daran wird sich messen lassen, ob es als «sicher» im Sinn der künftigen Verordnung durchgeht.

Wo der Gesetzgebungsprozess steht – und wann mit dem neuen Recht zu rechnen ist

Der Bundesrat hat das Ausführungsrecht erarbeitet und in die Vernehmlassung geschickt. Die Vernehmlassung zur revidierten Tabakprodukteverordnung (TabPV) wurde am 5. Dezember 2025 eröffnet; die Frist lief bis zum 20. März 2026. Verabschiedet ist die Verordnung nicht.

Ein Datum für das Inkrafttreten nennen wir bewusst nicht: Der Bundesrat hat es nicht beschlossen, und die revidierte Verordnung ist nicht verabschiedet. Was in der Zwischenzeit gilt, ist Art. 23 TabG — seit dem 1. Oktober 2024 in Kraft, mit dem Abgabeverbot an Minderjährige und der Pflicht, es mit geeigneten Massnahmen durchzusetzen. Massgeblich bleibt am Ende der Wortlaut von Gesetz und Verordnung.

Auf die Altersprüfung muss deshalb niemand warten. Der Chip im Reisedokument ist vorhanden: Jeder Schweizer Pass seit 2006 und jeder Ausländerausweis trägt ihn, und die EdelVerify-App liest ihn – für Android seit dem 20. August 2026 aus dem Play Store. Wer seinen Bestellprozess auf eine echte Altersprüfung umstellen will, kann heute anfangen.

Online-Händlerinnen und -Händler tun gut daran, die Vernehmlassungsunterlagen und die definitiven Anforderungen an das Alterskontrollsystem im Auge zu behalten, statt sich auf eine bestimmte technische Lösung festzulegen, bevor der Standard feststeht.

Die erste Stufe: der Chip im Reisedokument

Die EdelVerify-App liest über NFC den Chip im Reisedokument – im Pass oder im Ausländerausweis – nach dem internationalen Standard ICAO 9303. Das Geburtsdatum bleibt dabei auf dem Telefon; die App rechnet dort und meldet dem Shop nur das Ergebnis.

Was dieser Weg belegt, ist klar umrissen. Dass das Dokument körperlich vorlag: Der Chip gibt nur etwas heraus, wenn ihm die abgelesenen Zeilen der Datenseite gezeigt werden. Mit einem Foto oder einer abgeschriebenen Nummer allein kommt niemand an die Daten.

Ebenso klar ist, was er nicht belegt. Für sich genommen nicht, dass das Dokument echt ist: Ein nachgebauter Chip mit abgeschriebenem Datenbestand antwortet genauso. Ob die Echtheit geprüft wurde, steht auf einer zweiten Achse daneben und wird getrennt verlangt. Und nicht, dass die meldende App unverändert ist. Der Chip-Weg ist damit deutlich stärker als eine Selbstdeklaration und kryptografisch schwächer als ein staatlich signierter Nachweis. EdelVerify versteckt diesen Unterschied nicht, sondern beschriftet ihn: Jede Auskunft an den Shop nennt den verwendeten Weg, damit der Shop selbst entscheiden kann, ob er ihn für seine Ware gelten lässt.

Der Weg hängt an der EdelVerify-App: Auf einen behördlichen Starttermin wartet er nicht, weil die Dokumente längst im Umlauf sind. Für Android steht die App seit dem 20. August 2026 im Play Store; die Fassung fürs iPhone ist in Arbeit – wer ein iPhone hat, kann diesen Weg heute nicht gehen. Die Einbindung im Shop lässt sich davon unabhängig vorbereiten und mit Testschlüsseln durchspielen.

Die zweite Stufe: die maschinenlesbaren Ausweiszeilen

Trägt ein Dokument keinen Chip, liest dieselbe App die maschinenlesbaren Zeilen am Rand mit der Kamera. Das ist der Weg für die Schweizer Identitätskarte, die keinen Chip trägt – die biometrische Identitätskarte ist ab 2. November 2026 beantragbar und bleibt freiwillig neben der chiplosen. Wer nur eine Identitätskarte besitzt, ist damit kein Ausschluss mehr.

Dass formal gültige Zeilen eines amtlichen Ausweises gezeigt wurden: Prüfziffern gehen auf, Bauform stimmt, Dokument nicht abgelaufen. Der Erläuternde Bericht des BSV zur Jugendschutzverordnung nennt diesen Weg ausdrücklich als geeignet. Gelesen hat sie unsere App.

Und die Kehrseite, die den Ausschlag gibt: Nicht, dass das Dokument vorlag: Ein Foto der Rückseite genügt. Die Kamera unterscheidet ein Dokument nicht von seinem Abbild. Genau der Vorteil des Chips fällt hier weg – der Chip antwortet nur dem physischen Dokument, die Kamera nicht.

Deshalb steht die Entscheidung beim Händler und nicht bei der Kundschaft: Die Stufe ist je Konto ab Werk abgeschaltet, sie wird bewusst freigeschaltet, und bei jeder Prüfung steht dabei, welcher Weg gelaufen ist. Die Vorgabe ist der Chip; wer die schwächere Stufe will, trifft dafür eine eigene Entscheidung.

Die dritte Stufe: die staatliche E-ID (swiyu)

Parallel zur Tabakgesetzgebung entsteht in der Schweiz eine staatliche elektronische Identität. Das E-ID-Gesetz wurde am 28. September 2025 in einer Volksabstimmung knapp angenommen (rund 50,4 Prozent Ja). Herausgeberin der E-ID ist der Bund; die Identität wird in der App «swiyu» gespeichert. Ausgegeben wird sie noch nicht: Der Bund hat die Einführung am 30. Juni 2026 verschoben und nennt bis heute kein neues Datum.

Für die Altersprüfung ist ein Merkmal entscheidend: die selektive Bekanntgabe. Statt einen ganzen Ausweis offenzulegen, kann aus der E-ID gezielt nur ein einzelnes, beglaubigtes Merkmal nachgewiesen werden – etwa die Antwort auf die Frage «über 18: ja oder nein». Ein vom Bund signierter Nachweis, geprüft gegen das eidgenössische Vertrauensregister. Nichts, was fehlte — das ist der stärkste Nachweis, den es gibt. Er wird erst angeboten, wenn der Bund die E-ID produktiv ausgibt.

Bei EdelVerify ist dieser Weg eingebaut und unser Verifier im eidgenössischen Vertrauensregister eingetragen — angeboten wird er, sobald der Bund die E-ID produktiv ausgibt (Termin offen, vom Bund am 30. Juni 2026 verschoben). Für einen Shop ändert sich an diesem Tag nichts: dieselbe Anfrage, dieselbe Antwort. Die ganze Geschichte steht unter /e-id.

Was der Shop erfährt – und was die Stufen trennt

Am Ende steht auf jeder Stufe dieselbe Auskunft: «über 18», ja oder nein – und für andere Altersgrenzen entsprechend «über 16». Kein Name, kein Geburtsdatum, keine Adresse, kein hochgeladenes Ausweisbild. Für die Datenminimierung des DSG ist das der entscheidende Punkt: Der Shop bekommt genau die eine Angabe, die das TabG von ihm verlangt, und keine zweite dazu.

Unterschiedlich ist, was hinter dem Ja steht. Beim Chip ein Dokument, das körperlich vorlag, dessen Echtheit aber nicht geprüft ist. Bei den Ausweiszeilen formal gültige Zeilen, für die auch ein Foto der Rückseite genügt. Bei der E-ID ein vom Bund signierter Nachweis, der gegen das eidgenössische Vertrauensregister geprüft werden kann. Wer abwägt, wägt genau diesen Unterschied ab – und stellt ihm gegenüber, dass zwei der drei Stufen heute in jeder Schublade liegen und die dritte noch gar nicht ausgegeben wird.

Was Online-Shops jetzt sinnvoll vorbereiten können

Auch ohne die definitive Verordnung gilt schon heute: Das Abgabeverbot an unter 18-Jährige ist im Online-Handel verbindlich, und eine reine Checkbox erfüllt es nicht. Wer betroffene Produkte verkauft, sollte den eigenen Bestellprozess daraufhin prüfen, ob das Alter tatsächlich und nicht nur deklariert kontrolliert wird.

Sinnvoll ist, die Altersprüfung als austauschbaren Baustein zu denken. Der Weg über den Chip lässt sich einbauen, ohne auf die E-ID zu warten, und die E-ID tritt später daneben, ohne dass der Bestellprozess noch einmal umgebaut werden muss: Bei EdelVerify münden alle Stufen in dieselbe Schnittstelle, es ändert sich nur, welche hinter dem Ergebnis steht.

Zur ehrlichen Vorbereitung gehört auch, was heute fehlt. Die App gibt es für Android; wer ein iPhone benutzt, kommt nur über den Kameraweg im Browser durch (eine schwächere Stufe, ab Werk aus), und die Fassung dafür ist in Arbeit ohne Termin. Wer das erst nach dem Einbau erfährt, erfährt es von der ersten Kundin, die aufgibt.

Warum EdelVerify für TabG, Art. 23a und die Altersprüfung

  • Drei Stufen, dieselbe Antwort an den Shop – aber sie belegen nicht dasselbe
  • Der Shop erfährt nur «über 18: ja oder nein» – kein Name, kein Geburtsdatum, keine Adresse, kein Ausweis-Upload
  • Chip im Reisedokument: belegt, dass das Dokument körperlich vorlag, nicht dessen Echtheit; das Geburtsdatum bleibt auf dem Telefon
  • Ausweiszeilen: der Weg für die Schweizer Identitätskarte – schwächer, weil ein Foto der Rückseite genügt, und deshalb ab Werk abgeschaltet
  • Staatliche E-ID: vom Bund signiert und gegen das eidgenössische Vertrauensregister prüfbar – eingebaut, angeboten sobald der Bund sie ausgibt
  • Verfügbarkeit heute: Chip und Ausweiszeilen, mit der EdelVerify-App für Android; die Fassung fürs iPhone ist in Arbeit
  • Art. 23a ist beschlossen, aber nicht in Kraft — was heute gilt, ist das Abgabeverbot nach Art. 23 TabG
  • Adressiert sowohl den Jugendschutz des TabG als auch die Datenminimierung des DSG

Häufige Fragen

Quellen

Dieser Beitrag ist eine allgemeine, sorgfältig recherchierte Einordnung und keine Rechtsberatung. Art. 23a TabG ist beschlossen, aber nicht in Kraft: Der Bundesrat hat das Inkrafttreten nicht beschlossen, und die revidierte Verordnung ist nicht verabschiedet – verbindlich ist allein der Wortlaut von Gesetz und Verordnung. Die Prüfung über den Chip belegt, dass das Dokument körperlich vorlag, nicht aber dessen Echtheit; die Ausweiszeilen belegen das körperliche Vorliegen nicht, weil ihnen ein Foto der Rückseite genügt — diese Stufe ist je Konto ab Werk abgeschaltet. Die EdelVerify-App gibt es heute für Android; die Fassung fürs iPhone ist in Arbeit. Der Weg über die staatliche E-ID ist eingebaut und abgeschaltet, bis der Bund sie produktiv ausgibt (Termin offen, vom Bund am 30. Juni 2026 verschoben). Die Preise stehen unter /preise, ab CHF 19 im Monat und ohne Vorauszahlung. Für die konkrete Beurteilung Ihres Shops ziehen Sie bitte fachkundige Beratung bei.

Bereit für eine Altersprüfung, die heute läuft?

Anfangen können Sie heute: Geprüft wird mit dem Chip im Pass, den Ihre Kundschaft längst dabeihat — ohne Starttermin und ohne Wartezeit. Die staatliche E-ID ist in derselben Einbindung schon eingebaut und wartet auf den Bund.

EdelVerify ist ein unabhängiger Integrationsdienst von EdelByte. «swiyu» und die «E-ID» sind Angebote der Schweizerischen Eidgenossenschaft.